Skip to content

Grundsteuer – Anzeige von Änderungen aus dem vergangenen Jahr

2. Feb. 2026

Grundsteuer – Anzeige von Änderungen aus dem vergangenen Jahr

Durch die Grundsteuerreform wurden eigenständige Anzeigepflichten bei Veränderung des Grundstücks eingeführt. Diese gelten für alle Grundstückseigentümer!

Das Bewertungsgesetz schafft eine aktive Anzeigepflicht (§ 228 Abs. 2 BewG) der Eigentümer zum Beispiel für folgende Veränderungen:

      den Neubau oder Abriss des Gebäudes

      eine Veränderung der Wohn-, Nutzfläche des Gebäudes,

      eine Veränderung des Anteils der Wohn- und Nichtwohnnutzung (Änderung der Grundstücksart) und eine wohnungsrechtliche Teilung bzw. Zusammenlegung.

      Eigentumsübergang von teilweisen Flächen einer wirtschaftlichen Einheit (z. B. ein Flurstück aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft)

Dabei handelt es sich um abzugebende Steuererklärungen, eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Die Anzeige muss bis 31. März des Folgejahres der Änderungen erfolgen.

Nähere Auskünfte entnehmen Sie bitte der Homepage: www.grundsteuer.bayern.de oder dem Flyer im Anhang.

Für Rückfragen steht Ihnen das Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Höchstadt a.d. Aisch unter der E-Mail-Adresse Steuern-Abgaben@vg-hoechstadt.de oder telefonisch 09193-62943 zur Verfügung.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: